§ 51 TrinkwV — Risikoabschätzung
Der zentrale Paragraph der Trinkwasserverordnung für den Umgang mit Legionellenbefunden
Was regelt § 51 TrinkwV?
§ 51 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Risikoabschätzung als das zentrale fachliche Instrument bei Legionellenbefunden in Trinkwasserinstallationen. Der Paragraph ist Teil des gestuften Systems der TrinkwV zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor legionellenbedingten Erkrankungen.
Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber oder den Unternehmer oder sonstigen Inhaber (USI) einer Trinkwasserinstallation, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Risikoabschätzung durchführen zu lassen. Ziel ist eine systematische und nachvollziehbare Bewertung der von der Installation ausgehenden Gefährdung.
Der folgende Abschnitt fasst den wesentlichen Inhalt des § 51 TrinkwV zusammen. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Verordnung. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auslegung.
Wesentliche Regelungen des § 51 TrinkwV
Anwendungsbereich
§ 51 gilt für Trinkwasserinstallationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird — insbesondere in Gebäuden mit Vermietung, gewerblicher Nutzung oder öffentlicher Zugänglichkeit.
Auslöser
Die Pflicht zur Risikoabschätzung entsteht unter anderem bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml oder bei Feststellung eines positiven Befunds in einer prioritären Einrichtung.
Verantwortlicher
Der Betreiber (USI) der Trinkwasserinstallation ist für die Beauftragung der Risikoabschätzung verantwortlich. Die Durchführung erfolgt ausschließlich durch eine qualifizierte Fachperson.
Rolle des Gesundheitsamts
Das zuständige Gesundheitsamt ist über bestimmte Befunde zu informieren. Es kann die Risikoabschätzung anordnen, Fristen setzen und das Ergebnis anfordern.
Untersuchungsumfang
§ 51 definiert den Rahmen der Risikoabschätzung. Der konkrete Umfang — einschließlich einer Ortsbesichtigung — wird durch die Fachperson festgelegt.
Fristen
Die TrinkwV sieht bestimmte Fristen für die Durchführung der Risikoabschätzung und die Übermittlung der Ergebnisse vor. Das Gesundheitsamt kann abweichende Fristen setzen.
§ 51 im Kontext der TrinkwV
§ 51 ist Teil eines gestuften Systems, das mehrere aufeinander aufbauende Paragraphen umfasst:
§ 51 — Risikoabschätzung
Systematische Bewertung der von der Trinkwasserinstallation ausgehenden Gefährdung nach Feststellung eines Legionellenbefunds.
Fragestellung: Besteht eine Gefährdung und welche Maßnahmen sind verhältnismäßig?
§ 52 — Weitergehende Untersuchung
Vertiefte technische Prüfung, wenn die Risikoabschätzung eine Gefährdung bestätigt hat oder das Gesundheitsamt sie anordnet.
Fragestellung: Was sind die konkreten Ursachen und wie ist der Sanierungsbedarf?
§ 53 — Maßnahmen
Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Trinkwasserinstallation.
Fragestellung: Welche konkreten Maßnahmen sind erforderlich und wie werden sie umgesetzt?
§ 68 — Ordnungswidrigkeiten
§ 68 TrinkwV regelt die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Pflichten der Trinkwasserverordnung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 51 eine Risikoabschätzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig. Die zuständige Behörde kann Bußgelder verhängen.
Gesetzestext und Quellen
Der vollständige und verbindliche Wortlaut des § 51 TrinkwV ist auf der folgenden amtlichen Seite abrufbar:
§ 51 TrinkwV 2023 — gesetze-im-internet.de
Weitere relevante Quellen:
- Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159) — gesetze-im-internet.de
- Umweltbundesamt — Empfehlung zur Risikoabschätzung Legionellen, Stand 2025
Stand der Darstellung: Juli 2026. Die rechtlichen Grundlagen können sich ändern. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle, im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Wortlaut der TrinkwV.
Fernando Herrero Ruiz, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Smithbros Productions, führt selbst keine Trinkwasseruntersuchungen, Ortsbesichtigungen, Risikoabschätzungen, Gutachten oder Sanierungsarbeiten aus.
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